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§ 40 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 40. Übergangsflächen

(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:

  1. 14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
  2. 20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
  3. 25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
  4. 30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.

(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147982

alte Dokumentnummer

N9197249377J

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