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§ 40 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

6. Abschnitt

Berufsanwärter Voraussetzungen

§ 40.

(1) Berufsanwärter müssen

  1. 1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  2. 2. zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.

(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197388

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