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§ 40 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Wahlwiederholung

§ 40

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die wahlwerbende Gruppe nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen nach Köpfen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch nach der Wiederholung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl umgehend erneut auszuschreiben und die Wahlsitzung in vier Wochen wieder einzuberufen.

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