vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 40.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239931

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)