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§ 40 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2020

Sonderverfahren

§ 40.

(1)  Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2)  Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

(3) Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222872

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