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§ 40 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

§. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40248537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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