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§ 40 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Auskunftserteilung

§ 40

(1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2007)

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