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§ 40 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 40.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096906

alte Dokumentnummer

N6197420619L

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