Berechtigungen
§ 40
Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192751
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