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§ 408b GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Energiekostenzuschuss 2023

§ 408b.

(1) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss nach Abs. 1 gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. Juni 2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG.

(6) Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Abs. 5 hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:

  1. 1. Vorname, Familienname und Anschrift;
  2. 2. Versicherungsnummer;
  3. 3. Internationale Kontonummer (IBAN).

(7) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(8) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40261066

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