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§ 3e Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 3e.

Hat eine,Sammelstellenʻ einen Rückstellungsantrag wegen eines Vermögens überreicht, auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution auf Antrag der,Sammelstelleʻ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren aufzuschieben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40104170

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