Organisation
§ 3b.
(1) An der Spitze der Cybersicherheitsbehörde steht der Direktor.
(2) Zum Direktor sowie zum Stellvertreter kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979) aufweist sowie zumindest über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Bundesminister für Inneres für die Begutachtungskommission für den Direktor und den Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der für Telekommunikation zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Cybersicherheitsbehörde hat ihren Sitz in Wien. Zur Durchführung einzelner Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 kann der Direktor der Cybersicherheitsbehörde Außenstellen einrichten. Der Direktor kann zudem anordnen, dass ihm von den Außenstellen laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten direkt über den Fortgang einer Angelegenheit zu berichten ist.
(4) Die Zahl der Organisationseinheiten in der Cybersicherheitsbehörde und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen.
(5) Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter der Cybersicherheitsbehörde deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Weisungen des Bundesministers für Inneres an den Direktor der Cybersicherheitsbehörde sind schriftlich zu erteilen und zu begründen sowie in einem halbjährlichen Bericht bis spätestens sechs Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu veröffentlichen.
(7) Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Organisationseinheit „Netz- und Informationssystemsicherheit“ zugewiesen sind, sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Cybersicherheitsbehörde zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen von Beamten nicht anzuwenden.
Schlagworte
Netzsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273864
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