§ 3a NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Hauptstück

Strukturen und Aufgaben

1. Abschnitt

Zuständige Behörde Bundesamt für Cybersicherheit

§ 3a.

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde).

(2) Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

(3) Der Direktor sowie sein Stellvertreter haben den zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273863

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