Leistungsvereinbarungen
§ 3a.
(1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.
(2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.
(3) Das Institute of Science and Technology – Austria hat
- 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
- 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40225130
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