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§ 3a Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 3a.

Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011369

Dokumentnummer

NOR12146962

alte Dokumentnummer

N9196423889L

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