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§ 3 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 3

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen.

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