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§ 3 Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

§ 3

Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133353

alte Dokumentnummer

N8198412849L

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