Emissionsbegrenzung – Ofenanlage
§ 3
Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):
- 1. staubförmige Emissionen:
- Halbstundenmittelwert ........................................30 mg/m³
- Tagesmittelwert ...........................................................20 mg/m³
- 2. gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
- Schwefeldioxid (SO2)............................................200 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
- Stickstoffoxide (berechnet als NO2)......................500 mg/m³
- c) Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
- 3. Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
- Cadmium, Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ......……………....…...0,05 mg/m³
- die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn................0,5 mg/m³
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m³
Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.
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