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§ 3 Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1971

§ 3

Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.

Schlagworte

Regulierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010344

Dokumentnummer

NOR12131589

alte Dokumentnummer

N8197148580J

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