§ 3.
Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:
- 1. Auf die nach den – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – §§ 48 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, anzuwenden.
- 2. Die Höhe der nach dem – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – § 49 Abs. 4 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
- Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
20008715
Dokumentnummer
NOR40160481
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