§ 3 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 3.

Ansuchen um die Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme solcher Untersuchungen sind im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129797

alte Dokumentnummer

N8194837854L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)