Zwingendes Recht
§ 3.
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40237864
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