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§ 3 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Organisation der Grundausbildung

§ 3

Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

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