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§ 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2022

Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz

§ 3.

(1) Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.

(2) Bei Korrekturen der Übermittlung nach Abs. 1 ist die Meldung bis zu dem im § 5 genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.

(3) Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und
  2. 2. die Art der Datenübermittlung.

(4) Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäßAnhang 1 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Abs. 4 genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20008823

Dokumentnummer

NOR40243114

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