§ 3
Mitglieder, Rechte und Pflichten
Die Eigentümer der in dem Genossenschaftsgebiete liegenden Grund- und Bauparzellen sind Mitglieder der Genossenschaft und zu allen aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nach § 61 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 eine Grundlast, welche auf jeden Eigentümer der bezeichneten Parzellen übergeht und bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang von anderer Reallasten unmittelbar nach den staatlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.
Diese Verpflichtung erlischt bloß mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes oder Bauobjektes aus der Genossenschaft oder mit der Auslösung der letzteren.
Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen der Genossenschaft mit beschließender Stimme teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und die ihnen von der Genossenschaftsversammlung übertragenen Funktionen auszuüben.
Schlagworte
Grundparzelle
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046046
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)