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§ 3 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
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09.4.2020 bis 30.04.2020 (BGBl. II Nr. 180/2020)
aktuell keine Fassung in Kraft
24.3.2020 bis 08.04.2020 (BGBl. II Nr. 113/2020)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.