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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/382

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)

§ 3.

Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40024653

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