§ 3
Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) ist Vorgesetzter der Beamten der Gesundheitsabteilung. Er ist auch Dienstvorgesetzter dieser Beamten mit Ausnahme des Leiters der Gesundheitsabteilung und seines Stellvertreters; deren Dienstvorgesetzter ist der Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien).
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010231
Dokumentnummer
NOR12129582
alte Dokumentnummer
N8193812296I
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