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§ 3 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System

§ 3.

(1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik

  1. 1. über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
  2. 2. unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.

(2) Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.

(3) Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252138

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