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§ 3 Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln die Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

§ 3.

§ 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die

  1. 1. Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und durch Injektion zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen oder zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit oder auch als Vaginalspiralen zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke bei Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. 2. Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen bei Equiden bestimmt sind, oder
  3. 3. β-Agonisten enthalten und zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung, Hufrehe oder Induktion von Tokolyse bei Equiden bestimmt sind, oder
  4. 4. ß-Agonisten enthalten und durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40108631

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