2. Abschnitt
Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
Begrenzung der Emissionen
§ 3
(1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder‑freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.
(2) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.
(4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.
(5) An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Gemische gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.
(6) Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.
(7) Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.
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