§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Physiklaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Volums- und Gewichtsberechnung,

mechanische Berechnungen,

elektrotechnische Berechnungen,

Berechnungen aus der Wärmelehre,

Festigkeitsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffkunde,

Grundlagen der Physik,

allgemeine Grundlagen der Chemie,

Prüfverfahren und Prüfgeräte (Aufbau und Arbeitsweise),

Labaratoriumstechnik.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat die Darstellung einer Versuchsanordnung durch schematisches Zeichnen und Festlegung des Ergebnisses in Diagrammform zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006489

Dokumentnummer

NOR12071236

alte Dokumentnummer

N51976151010

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