Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Winkelfunktionen,
Flächenberechnung,
Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Bruchrechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Geometrische Optik,
Instrumentenkunde,
Augenkunde,
Brillenkunde,
Arbeitskunde.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen" hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 140 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
10006502
Dokumentnummer
NOR12071295
alte Dokumentnummer
N51976151870
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