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§ 3 V Hefeproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 3

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010860

Dokumentnummer

NOR12138147

alte Dokumentnummer

N8199444432J

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