Aufgaben
§ 3.
Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
- 1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
- 2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
- 3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
- 4. Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;
- 5. Weiterbildung;
- 6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
- 7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
- 8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
- 9. Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;
- 10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
- 11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;
- 12. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.
Schlagworte
Studienbetrieb, Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40261535
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