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§ 3 Übertragung der Donau Transport Entwicklungsges.m.b.H. an den Bund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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