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§ 3 Übergang der Zivil- uund Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1972

§ 3

Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen, das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört, so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat, aus. Er wird Teil des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.

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