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§ 3 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 3

(1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn

  1. 1. das Bundesministerium für Inneres für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann,
  2. 2. eine Organisationseinheit der Bundespolizei für bestimmte begründete Fälle eine Verfügung nach Z 1 setzt,
  3. 3. eine dringende Amtshandlung die Notwendigkeit zum Tragen der Zivilkleidung erfordert und die Zustimmung des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit nicht eingeholt werden kann.

(2) Wird nach Abs. 1 Z 2 für mehr als 3 Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet, ist hiefür auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen.

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