§ 3.
Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den §§ 28 oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010716
Dokumentnummer
NOR40215887
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