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§ 3 Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 3.

Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den §§ 28 oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010716

Dokumentnummer

NOR40215887

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