Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs
§ 3
(1) Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit
- 1. in den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde;
- 2. im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil die Ermächtigung zur oder der Antrag auf Strafverfolgung zurückgenommen wurde oder die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfiel, die erst nach der Festnahme oder Anhaltung eintraten;
- 3. im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte;
- 4. im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist oder
- 5. die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach § 199 StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.
(2) In den Fällen der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme kann das Gericht die Haftung des Bundes mindern oder auch ganz ausschließen, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Ist die geschädigte Person aber in einem Strafverfahren gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
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