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§ 3 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Vermögensübertragung

§ 3

(1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die inAnlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die inAnlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.

(5) Der Gesellschaft kommt an den inAnlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40191881

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