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§ 3 Sondermaßn Wohnbau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1993

§ 3

Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
  3. 3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.

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