§ 3.
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:
- 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
- 3. ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
- 4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
- 5. die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
- 6. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011804
Dokumentnummer
NOR40253629
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)