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§ 3 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 3

(1) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die selbständige Erledigung der nach § 1 vom Richter zu bearbeitenden Geschäfte des Schiffsregisters dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Rechtspfleger übertragen.

(2) Von der Übertragung sind jedoch folgende Geschäfte ausgeschlossen:

  1. 1. die gerichtlichen Verfügungen bei Anlegung und Schließung eines Registerblatts, insbesondere über die Eintragung des Schiffs und deren Löschung, ferner gerichtliche Verfügungen über die Eintragung einer Eigentumsänderung, eines Nießbrauchs, einer Vormerkung oder eines Widerspruchs;
  2. 2. die gerichtlichen Verfügungen auf Anträge, bei denen ein Ausländer beteiligt ist;
  3. 3. die Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen;
  4. 4. die Ausstellung des Flaggenzeugnisses nach § 64 der Schiffsregisterordnung.

    Dem (Anm.: gegenstandslos) der Justiz bleibt vorbehalten, auch eine Übertragung dieser Geschäfte oder einzelner von ihnen zuzulassen.

(3) Ist eine durch richterliche Maßnahmen erzwingbare Handlung trotz einmaliger Fristsetzung oder Aufforderung von dem Verpflichteten nicht vorgenommen, so ist die Sache dem Richter vorzulegen.

(4) Der Rechtspfleger soll die ihm übertragenen Sachen dem Richter vorlegen,

  1. a) wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten ergeben,
  2. b) wenn er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will,
  3. c) wenn eine Mitteilung oder Anfrage an eine ausländische Behörde oder ein Bericht an den (Anm.: gegenstandslos) der Justiz oder an eine andere oberste Reichsbehörde erforderlich wird.

(5) Soweit die Eingänge durch die Geschäftsstelle dem Richter vorzulegen sind, kann sich dieser die Erledigung der übertragenen Geschäfte ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er die richterliche Bearbeitung der Sache wegen rechtlicher Schwierigkeit oder tatsächlicher Verwicklung oder wegen der Tragweite der Entscheidung für erforderlich hält. Der Richter kann sich, auch soweit ihm die Eingänge nicht vorgelegt werden, die Erledigung im Einzelfall vorbehalten. Er kann sich darauf beschränken, zu bestimmen, wie zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen ist. Der Rechtspfleger übernimmt nach Maßgabe dieser Bestimmung die weitere selbständige Bearbeitung der Sache. Der Richter kann auch anordnen, dass ihm der Rechtspfleger den Entwurf einer Verfügung vorlegt.

(6) Wird die Änderung einer Entscheidung des Rechtspflegers verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter, dem die Sache vom Rechtspfleger vorzulegen ist. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.

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