vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3

(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Februar 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die einmalige Sonderzahlung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)