Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3.
(1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds Immobilienfonds oder AIF, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäßAnlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40210110
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