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§ 3 QMV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3.

(1)   Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2)  Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds Immobilienfonds oder AIF, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäßAnlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40210110

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