Verlängerung der Akkreditierung
§ 3.
(1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
- 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
- 2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
- 3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
- 4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
- 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40225364
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