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§ 3 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Pflichten der Versorger

§ 3.

(1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden

Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen:

  1. 1. Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;
  2. 2. Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;
  3. 3. Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018;
  4. 4. Anbauplanung und Anbaumethode;
  5. 5. allgemeine Bestandspflege;
  6. 6. Vermehrung;
  7. 7. Ernte;
  8. 8. Hygiene;
  9. 9. Behandlungen;
  10. 10. Verpackung;
  11. 11. Lagerung;
  12. 12. Transport;
  13. 13. Verwaltung.

(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.

(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.

(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.

(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225690

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