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§ 3 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Bescheinigung

§ 3

(1) Die Bescheinigung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs (§ 2 Abs. 2) auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. „Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG “,
  2. 2. Bescheinigungsstelle,
  3. 3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
  4. 4. fortlaufende Nummer,
  5. 5. Ausstellungsdatum und
  6. 6. Ablaufdatum.

(2) Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der Bescheinigung – abgesehen im Falle des Abs. 3 – um diesen Zeitraum.

(3) Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach § 15 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.

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