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§ 3 Nachweise sowie Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Überprüfung der Einhaltung der Standards

§ 3.

Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
  2. 2. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
  3. 3. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40253018

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